Reduktion der Gewerbegrenze auf Kosten der langfristigen Wirtschaftlichkeit?

von C. Flury. In verschiedenen Kantonen steht eine Senkung der Gewerbegrenze zur Diskussion oder wurde schon umgesetzt. Dies ist  nicht immer zum Vorteil einer wirtschaftlichen und produktiven Landwirtschaft.

Im Rahmen der Agrarpolitik 14-17 wurde das System der Standardarbeitskraft (SAK) angepasst. Dabei wurden unter anderem die Faktoren zur Berechnung der SAK reduziert, weil die Betriebe als Folge des fortschreitenden Strukturwandels und des technischen Fortschritts im Mittel arbeitseffizienter wurden. Um die Zahl der von der Senkung betroffenen Betriebe zu reduzieren wurden die Eintrittsschwellen für die Direktzahlungen und die Strukturverbesserungen ebenfalls angepasst. Die vom Bund vorgegebene Gewerbegrenze hingegen blieb unverändert, weil die Kantone ohnehin die Möglichkeit hatten, diese bis auf 0.6 SAK zu senken.

Die Kantone Tessin, Jura, Genf, Solothurn und Appenzell Innerrhoden hatten schon früher tiefere SAK-Grenzen für die Festlegung des landwirtschaftlichen Gewerbes definiert, einzelne Kantone wie Luzern, Bern, Schwyz oder Glarus haben tiefere Grenzen jeweils für die Hügel- und die Bergzonen angewendet. Jüngst hat auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Grenze auf 0.8 SAK reduziert, der Kanton Nidwalden will dies in Zukunft ebenfalls tun und neu eine Grenze von 0.8 SAK definieren. Der Berner Regierungsrat will als Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss zwar die Gewerbegrenze im Hügel- und Berggebiet von 0.75 SAK auf 0.6 SAK reduzieren, jedoch auf eine generelle Reduktion der Grenze in allen Produktionszonen verzichten.

Hauptargument für eine Senkung der Gewerbegrenze ist die Sicherung des Gewerbestatus für Betriebe, welche mit der Anwendung der tieferen SAK-Faktoren neu weniger als eine SAK aufweisen. Damit sollen die Familienbetriebe rechtlich abgesichert werden, da das landwirtschaftliche Gewerbe auch für weitere Bereiche (z.B. Bäuerliches Boden- und Pachtrecht, Raumplanungsrecht, Steuerrecht, Ehegüterrecht) als Abgrenzungskriterium relevant ist.

Diese aus Gründen der Besitzstandswahrung motivierte Anwendung tieferer SAK-Grenzen ist aus ökonomischer und strukturpolitischer Sicht kritisch einzuordnen. Die Schweizer Landwirtschaft weist im internationalen Vergleich eine tiefe Arbeits- und Kapitalproduktivität auf. Der, bezogen auf die bewirtschaftete Fläche, hohe Arbeits- und Kapitaleinsatz in der Kernlandwirtschaft ist dabei eng mit den Strukturen verbunden. Die Landwirtschaft in den erwähnten Kantonen Appenzell Ausserrhoden und speziell Nidwalden ist kleinstrukturiert. Mit einer reduzierten Gewerbegrenze können weiterhin auch kleinere Betriebe als landwirtschaftliches Gewerbe zum Ertragswert und damit zu Sonderkonditionen übernommen werden, was der Übernahme durch familieneigene Hofnachfolger unverändert Vorschub leistet.

Dadurch werden auch Betriebe mit einer tiefen Produktivität und einer kritischen bzw. fehlenden Wirtschaftlichkeit übernommen. Eine Übernahme zum Verkehrs- oder nur zum Buchwert wäre in diesen Fällen oft nicht möglich. Unmittelbare Folge ist, dass eine zielgerichtete Entwicklung in Richtung effizienterer und produktiverer Strukturen weiter gebremst wird. Dies primär zu Lasten der übrigen Betriebe, welche durch ein gezieltes Wachstum ihre Produktivität und Wirtschaftlichkeit verbessern könnten. Dies wäre nicht nur zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch zur Sicherung der landwirtschaftlichen Einkommen notwendig. Die Fokussierung der agrar- und vor allem der strukturpolitischen Instrumente auf die heutigen Betriebe, welche in verschiedenen Regionen praktiziert wird, steht im Widerspruch zu einer zielgerichteten Förderung in Richtung zukunftsfähiger Betriebsstrukturen in der Schweizer Landwirtschaft.

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