Sofern landwirtschaftsnahe Tätigkeiten im SAK-System berücksichtigt werden sollen, stellt sich die Frage nach dem wie.
Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit der der Verbesserung des SAK-Systems stellt, ist, ob landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ebenfalls für die Berechnung der Betriebsgrösse berücksichtigt werden sollen.
Der Vorteil wäre, dass kleinere Betriebe, die in der Vergangenheit erfolgreich in landwirtschaftsnahe Tätigkeiten diversifiziert haben, von den Privilegien im Bereich der Direktzahlungen, der Strukturverbesserungsmassnahmen und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts profitieren könnten. Damit würde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass unternehmerische Bäuerinnen und Bauern von der Förderung durch den Staat profitieren können. Der Nachteil wäre, dass auch kleine Betriebe vermehrt im landwirtschaftlichen Sektor bleiben, weil sie ebenfalls zum Ertragswert übergeben werden können, und damit die Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen und staatliche Mittel ansteigen würden. Zudem ist nicht klar, in wieweit eine Berücksichtigung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten mit raumplanerischen Zielen vereinbar ist. Getrennte Massstäbe im Landwirtschaftsgesetz und in der Raumplanung wären für die Bäuerinnen und Bauern kaum von Vorteil. Schliesslich befürchten die Interessenvertreter des Gewerbes eine Konkurrenzierung der gewerblichen Tätigkeiten (z.B. in Bezug auf touristische Angebote), wenn landwirtschaftsnahe Tätigkeiten vollumfänglich im SAK-System berücksichtig werden.
Neben der Abwägung von Vor- und Nachteilen stellt sich aber auch die Frage, was als landwirtschaftsnahe Tätigkeit gelten darf. Das Bundesamt führt eine Liste (in den Kommentaren zur landwirtschaftlichen Begriffsverordnung), welche folgende Punkte umfasst: a) Dienstleistungen für Landwirtschaftsbetriebe (z.B. Hofladen mit betriebsfremden Produkten), b) Umweltdienstleistungen (z.B. Biogasanlagen), c) Tourismus-, Gastronomie-, und Freizeitdienstleistungen (z.B. Ferien auf dem Bauernhof) sowie d) Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich (z.B. Schule auf dem Bauernhof). Dabei ist explizit hervorzuheben, dass die Direktvermarktung nicht zu den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten gehört. In Einklang mit der Definition im Landwirtschaftsgesetz, gehört die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von hofeigenen Produkten, wie die Direktvermarktung gesetzlich definiert ist, zur Kernlandwirtschaft. Diese wird im BGBB und den Strukturverbesserungsmassnahmen bereits in der Berechnung der SAK berücksichtigt (VBB, Art. 2a). Betriebe mit Direktvermarktung können ihren effektiven Arbeitsaufwand selber deklarieren und dieser wird ihnen zur Feststellung der Betriebsgrösse angerechnet.
Die Eigendeklaration des Arbeitsaufwands passt an und für sich nicht in das SAK-System, welches ja gerade die Standardisierung als zentrales Element beinhaltet. Es zeigt aber das Kernproblem, wenn man landwirtschaftsnahe Tätigkeiten berücksichtigen will: Es gibt viel zu wenig betriebs- und arbeitswirtschaftliche Daten, die es erlauben würden, landwirtschaftsnahe Tätigkeiten mit einem standardisierten Verfahren zu berücksichtigen.
Der Teufel steckt daher im Detail. Wenn man zur Überzeugung gelangt, dass landwirtschaftsnahe Tätigkeiten in der Bestimmung der Betriebsgrösse berücksichtigt werden sollen, dann stellt sich die Frage wie dies geschehen soll. Eine mit dem SAK-System konsistente und damit rechtlich robuste Umsetzung bleibt eine zentrale Herausforderung für die Verbesserung des SAK-Systems.
Quelle: Huber R., Meier B. und Flury, C. 2014. Evaluation, Weiterentwicklung und Alternativen des SAK-Systems. Bericht zuhanden des Bundesamts für Landwirtschaft. Flury&Giuliani, GmbH Zürich und bemepro Winterthur.